Leitfaden für die Zucht der Heiligen Birma im GBBC e.V.
Diese Richtlinien basieren auf den derzeit geltenden Regeln unserer Satzung sowie des Tierschutzgesetzes:
§1. Jeder Züchter ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres zugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde.
Züchter im eigentlichen Sinne ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. einen Deckkater besitzt.
§2. Die Tiere müssen gemäß den Richtlinien des gültigen Tierschutzgesetzes gehalten werden. Der Züchter verpflichtet sich, seine Birmakatzen nicht in Käfigen zu halten. Er verpflichtet sich weiterhin, das jeweils gültige Tierschutzgesetz einzuhalten und seine Tiere artgerecht zu halten. Im Falle von Verwahrlosung und unethischen Haltungsbedingungen behält sich der Verein das Recht vor, disziplinarische Maßnahmen gegen ein Mitglied zu verhängen.
§3. Der jeweilige Rufname des Tieres kann dem Zwingernamen voran gestellt oder hinten angehängt werden. Die Namensgebung der Jungtiere eines Wurfs ist unabhängig vom Alphabet. Ein Eigenname darf innerhalb von 15 Jahren nur einmal vergeben werden.
§4. Zuchtkätzinnen dürfen ab einem Alter von 12 Monaten zur Zucht verwendet werden und müssen im Zuchtbuch eingetragen sein. Erfolgt eine frühere Deckung ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, das die Frühdeckung ab dem 10. Lebensmonat aus medizinischen Gründen befürwortet sowie eine schriftliche Begründung des Züchters, warum die Katze eingedeckt werden soll.
§5. Der GBBC e.V. genehmigt höchstens 3 Würfe pro Katze in 2 Jahren. Zwei Würfe pro Katze pro Jahr sollten die Ausnahme sein. Nach einem Wurf ist der Mutterkatze eine ausreichende Schonfrist zur Erholung zu gewähren, als absolute Schutzfrist vor der nächsten Eindeckung gelten mindestens 12 Wochen.
§6. Verwandten-Verpaarung: Die Zucht von Jungtieren, unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich insgesamt nur 9 oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Zuchtzulassung durch den Zuchtausschuss. Insbesondere Verpaarungen von Vollgeschwistern sind ausgeschlossen.
§7. Der Züchter erklärt sich damit einverstanden, soweit ihm bekannt, nur offensichtlich genetisch gesunde Tiere, die keinen schwerwiegenden genetischen Defekt rezessiv tragen bzw. selbst aufweisen, miteinander zu verpaaren. Tiere, die erstmalig einen Defekt vererben, der die Gesundheit der Nachkommen beeinträchtigt, müssen umgehend aus der Zucht genommen werden. Ebenso verpflichtet sich der Züchter, ein Tier aus der Zucht zu nehmen, sollte ihm von anderer Seite ein genetischer Defekt bekannt werden.
Tiere mit offensichtlichem genetischem Defekt, Deformationen oder Krankheiten sowie unheilbar erkrankte Tiere, erhalten einen Zuchtausschluss, gleichgültig welche Bewertung sie auf einer Ausstellung bekommen haben.
Der Zuchtwart wird dem Züchter in schriftlicher Form ein Zuchtverbot aussprechen. Sollten bereits Jungtiere aus diesen Verpaarungen geboren worden sein, wird im Stammbaum ein Vermerk erfolgen, der die Zucht mit diesem Tier ausschließt.
§8. Zuchtkater und -katzen müssen bei Verpaarung offensichtlich gesund, entwurmt und frei von Parasiten sowie gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.
Alle Zuchttiere sollten ein Blutgruppenattest vorweisen. Wird kein serologischer, sondern lediglich ein genetischer Blutgruppentest gemacht, durch den ausschließlich auf Blutgruppe B bzw. deren Trägerschaft getestet werden kann, wird das Ergebnis entsprechend dem Laborbefund eingetragen (also z.B. N/N für nicht Blutgruppe B und nicht Blutgruppe-B-Träger oder N/b für nicht Blutgruppe B aber Blutgruppe-B-Träger).
Wegen der Gefahr einer Isoerythrolyse der Neugeborenen wird ausdrücklich davon abgeraten, Katzen mit der Blutgruppe B von einem Kater mit der Blutgruppe A decken zu lassen.
Es wird empfohlen, ca. 6 Wochen vor Deckung die Tiere auf FeLV + FIV testen zu lassen.
§9. Käfig- und Massentierhaltung sind grundsätzlich verboten, ebenso der gewerbsmäßige Handel mit Katzen sowie die Abgabe an (Zoo-)Tierhandlungen, Tierheime, Versuchslabore, Zoos, Tierflohmärkte etc..
§10. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater gemeinsam gehalten bzw. zusammen gebracht werden.
§11. Der Deckkaterbesitzer verpflichtet sich, die Katze bis zu dreimal zur Deckung anzunehmen. Danach ist die Deckgebühr verfallen. Der Katerbesitzer muss die Katze in einem Zeitraum von einem Jahr zur Deckung annehmen bzw. die Möglichkeit verschaffen, dass die Katze von dem Kater gedeckt wird. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, zahlt der Katerbesitzer an den Besitzer der Katze die Hälfte der Deckgebühr zurück. Sollte der Besitzer der Zuchtkatze dies nicht innerhalb eines Jahres in Anspruch nehmen, verfällt die Deckgebühr.
§12. Der vorstehende Paragraph 11 wird außer Kraft gesetzt, wenn der Deckkaterhalter einen anders lautenden Deckvertrag mit dem Katzen besitzer/der Katzenbesitzerin vereinbart hat.
§13. Es dürfen nur Katzen mit Stammbaum eines anerkannten Verbandes, deren Besitzer/in ebenfalls Mitglied in einem anerkannten Katzenverein ist, zur Deckung angenommen werden, sofern nicht durch einen in diesen Zuchtrichtlinien genannten Paragraphen ein Zuchtverbot besteht. Ebenso dürfen nur Deckkater genutzt werden, die einen Stammbaum eines anerkannten Verbandes besitzen, und deren Besitzer/in Mitglied in einem anerkannten Katzenverein ist, sofern nicht durch einen in diesen Zuchtrichtlinien genannten Paragraphen ein Zuchtverbot besteht.
§14. Als Konsequenz aus der Beschlagnahmung der Katzen der Cattery Jasbell-Carda in Greifenstein 2011 wegen tierschutzrelevanter Massentierhaltung hat der Vorstand des GBBC e.V. beschlossen, dass mit Katzen/Katern aus der genannten Cattery sowie Katzen/Katern mit Vorfahren aus der genannten Cattery bzw. denselben Züchtern unter anderem Catterynamen nicht mehr gezüchtet werden darf. Dazu gehört, dass auch kein Deckkater aus der genannten Cattery bzw. mit Vorfahren aus der genannten Cattery genutzt werden darf. Dies wurde bereits im Jahr 2011 allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und auf dem Formular des GBBC e.V. „Deckbescheinigung/Wurfmeldung“ vermerkt.
Eine Zuwiderhandlung kann den Ausschluss des Mitglieds aus dem GBBC e.V. zur Folge haben.
§15. Zusätzlich zu den in anderen Paragraphen genannten Zuchtverboten darf nicht gezüchtet werden mit:
- Katern/Katzen ohne Stammbaum, die durch Richterentscheid der Rasse Heilige Birma zugeordnet wurden
- Birmakatzen/-katern mit unbekannten Vorfahren im Stammbaum und/oder ungeklärter Abstammung, die durch Richterentscheid der Rasse Heilige Birma zugeordnet wurden
- Birmakatzen/-katern mit unbekannten Vorfahren im Stammbaum und/oder ungeklärter Abstammung
§16. Würfe müssen mittels des sowohl vom Katzen- als auch vom Deckkater- besitzer unterschriebenen vereinseigenen Formulars innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt bei der Zuchtbuchstelle gemeldet werden. Eventuell fehlende Angaben (Farbe, Einstufung als Liebhaber- oder Zuchttier) können per Email an das Zuchtbuchamt nachgereicht werden.
§17. Folgende Unterlagen müssen dem Verein zur Ausstellung der Papiere vorliegen:
- Wurfmeldung/Deckbescheinigung: ausgefüllt und sowohl vom Katzen- als auch vom Deckkaterbesitzer unterschrieben
- vom Tierarzt(in) unterschriebene Wurfabnahme
- Kopie der Stammbäume beider Elterntiere sowie Titel der Elterntiere (letztere: falls vorhanden)
- Medizinische Unterlagen (falls vorhanden)
§18. Unabhängig von der Anzahl oder der „Verwendung“ des/der Kitten ist jeder Wurf dem Zuchtbuchamt zu melden.
§19. Stammbäume mit 4 Generationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des GBBC e.V. oder eines anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit es die Zuchtrichtlinien nicht anders vorsehen. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen 3-Generationen- Liebhaber-Stammbaum ausstellen zu lassen. Die Ausgabe erfolgt ausschließlich an den Züchter.
§20. Weder erkennt der GBBC e.V. genetisch nicht mögliche Stammbäume an, noch stellt er solche aus.
§21. Der Züchter verpflichtet sich, Stammbäume für die in seiner Cattery und seinem Zwingernamen geborenen Nachkommen nur in einem Verein zu registrieren. Sollte der Verein darüber informiert werden, dass ein Mitglied einen oder mehrere Würfe in einem anderen Verein als dem GBBC e. V. registriert hat, wird dem Mitglied eine fristlose Kündigung ausgesprochen und die Stammbäume des GBBC e. V. werden für ungültig erklärt.
§22. Stammbäume werden nur gegen Vorkasse erstellt.
§23. Titelanwartschaften, Titelurkunden, Korrektur und Umschreibung von Stammbäumen:
Titelanwartschaften für Birmakatzen/-kater sind unter Vorlage der Zertifikate (Kopien) beim Zuchtbuchamt zu melden und werden entsprechend im Stammbaum der nachfolgenden Generationen ausgewiesen. Falls gewünscht, erhält der Züchter gegen eine Gebühr i.H. v. derzeit 8,00 Euro eine Titelurkunde.
Die Korrektur/Umschreibung eines Stammbaumes wird seitens des Vereins gegen eine Gebühr von derzeit 8,00 Euro durchgeführt – zur Kennzeichnung als Zweitausfertigung ändert sich die letzte Ziffer der Zuchtbuch-Nummer. Die unwirksam gewordenen Stammbäume müssen dem Zuchtbuchamt zuvor zurück gesandt worden sein.
§24. Die Züchter bzw. Mitglieder sind verpflichtet, Sterilisation bzw. Kastration, Ableben, Verkauf oder Verlust eines Zuchttieres baldmöglichst dem Zuchtbuchamt schriftlich mitzuteilen.
§25. Kitten dürfen frühestens nach vollendeter 12. Lebenswoche und nur dann abgegeben werden, wenn sie geimpft sind. Die Kitten müssen bei Abgabe gesund, frei von Parasiten und entwurmt sein. Der Stammbaum gehört ebenso zum Tier wie der Besitztransfer, der ausgefüllt und unterschrieben an das Zuchtbuchamt zurückzusenden ist.
§26. Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, muss dies dem Zuchtbuchamt unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Seitens des Vereins wird ggf. eine Zwingersperre für die Dauer der Erkrankung ausgesprochen. Zur Aufhebung dieser Sperre muss das Mitglied die tierärztliche Bescheinigung eines Amtstierarztes oder Tierarztes beibringen.
Meldepflichtige Erkrankungen müssen dem Veterinäramt gemeldet werden.
§27. Die Stammbäume aller Zuchtkatzen und -kater, die im Haushalt leben oder der gemeldeten Zucht angehören, sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden datentechnisch erfasst. Nur für bereits erfasste Stammbäume kann eine schnelle Bearbeitung erfolgen.
§28. Einkreuzungen anderer Rassen müssen vorher beim Zuchtbuchamt beantragt werden. Ein schriftlicher Antrag mit der stimmigen Begründung, warum die Rasseeinkreuzung erfolgen soll und welche Verbesserung es der Rasse einbringen kann, muss an das Zuchtbuchamt gesandt werden, das in Absprache mit dem Vorstand des GBBC e. V. darüber entscheidet, ob diese Experimentalzucht vom Verein genehmigt wird. Erst nach schriftlich vor- liegender Genehmigung darf eine Verpaarung erfolgen.
Nachkommen aus dieser Verpaarung erhalten bis zur 3. Generation einen RIEX-Stammbaum.
§29. Der GBBC e. V. unterstützt auf Wunsch seine Mitglieder bei der Vermittlung ihrer Kitten, d.h. die Mitglieder können ihre Würfe auf der GBBC-Webseite unter der Rubrik Jungtiere selbst veröffentlichen. Der Eintrag bleibt bis zu 12 Wochen auf der GBBC-Webseite und wird dann automatisch gelöscht.
Falls ein weiterer Eintrag gewünscht wird, muss dieser neu eingestellt werden.
Des weiteren werden die Kitten in den Listen der Jungtiervermittlungen geführt. §30. Verstöße gegen die Zuchtrichtlinien können mit disziplinarischen Maßnahmen bis hin zum Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein geahndet werden. §31.
Die Zuchtrichtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung und können jederzeit von der Vorstandschaft geändert werden. Änderungen werden auf der Homepage veröffentlicht bzw. den Mitgliedern per Email zugesandt und sind mit dem Datum der Veröffentlichung gültig, sofern kein anderes Datum genannt wird.
Stand: Januar 2013